Ferien + Jokertage
URLAUB LERNENDE
- bis 3 Tage zuständig Klassenlehrperson
- ab 3 Tagen zuständig Schulleitung
Gesuche über mehr als einen Tag müssen von den Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig schriftlich eingereicht werden.
URLAUBSREGELUNG JOKERTAGE
- Den Erziehungsberechtigten der Lernenden der Schule Hergiswil stehen pro Schuljahr vier Schulhalbtage zur Verfügung, an welchen sie ihre Kinder in eigener Verantwortung vom Unterricht dispensieren können.
- Die Erziehungsberechtigten haben die Klassenlehrperson spätestens 1 Woche vor Bezug des Urlaubs schriftlich zu orientieren. Für “Heutage” reicht eine telefonische Meldung am Morgen.
- Die Jokertage gelten als entschuldigte Absenzen und werden im Zeugnis entsprechend eingetragen.
- Es dürfen höchstens 2 Halbtage zusammen bezogen werden.
- Die Jokertage können nicht kumuliert werden. Im Verlaufe des Schuljahres nicht bezogene Tage verfallen.
- Allfällig verpasster Unterrichtsstoff sowie Leistungskontrollen müssen nach Massgabe der zuständigen Klassen- oder Fachlehrperson nachgeholt werden.
- An besonderen Klassen- oder Schulanlässen wie Schulreisen, Sporttagen, Lagern und Projektwochen kann kein Jokertag bezogen werden.
- Begründete Gesuche um Dispensation wegen dringender persönlicher Angelegenheiten (z. B. für Teilnahme an Familienfeiern, hohe religiöse Feiertage nicht-christlicher Bekenntnisse usw.) fallen ebenfalls unter diese Regelung.
- Nicht unter diese Regelung fallen Absenzen wegen nicht voraussehbaren Angelegenheiten wie Krankheit, Todesfall in der Familie usw.
- Zusätzlicher Urlaub zu den Jokertagen wird in der Regel nicht bewilligt.
- Zuständig für die Bewilligung der Jokertage ist die Klassenlehrperson. Sie ist auch verantwortlich für die Kontrolle der bezogenen Urlaubstage.
- Die Klassenlehrperson hat das Recht, einen Jokertag abzulehnen, falls die obigen Bestimmungen nicht eingehalten werden oder eine Schülerin, ein Schüler wiederholt gegen die geltenden Schulregeln verstossen hat.